Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der LVP Holzagentur GmbH, Selchowstr. 24b, D-12489 Berlin
Stand: 01.01.2012

1. GELTUNG

1.1 Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden "
Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen" ( ALZ ) für alle Verträge,
Lieferungen und sonstigen Leistungen - einschließlich hierbei erbrachter
Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbständigen
Beratungsvertrages sind - im Geschäftsverkehr mit Nicht -Verbrauchern i. S.
des § 310, I BGB.

1.2 Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des
Käufers, wird hiermit widersprochen.

1.3 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden
die ALZ auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer im Einzelfall
nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.

2. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS

2.1 Die in den Verkaufsunterlagen des Verkäufers, sowie im Internet
enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur
Abgabe eines Angebots zu verstehen.

2.2 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder
schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt
werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
2.3 Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere
Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach
pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der
Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet
wird, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist
vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende
Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag
zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen
sofort fällig gestellt werden.

3. LI EFERUNG, GEFAHRÜBERGANG UND VERZUG

3.1 Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch den
Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über.
3.2 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.

3.3 Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges -
angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach
Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu
vertreten hat ( insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder
Störung der Verkehrswege ), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die
Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies
gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren
Unterlieferanten eintreten.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer
baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob
er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der
Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten.
Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen.
Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die
vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.
3.4 Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes
Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner
Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen
sind. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen
seinen Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutr eten.
3.5 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen
des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er
weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage
zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.

4. ZAHLUNG

4.1 Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware
ohne Abzug sofort fällig.
4.2 Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig.
Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht an Zahlungs statt
hereingenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann
der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels
sofortige Barzahlung verlangen.
4.3 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eventuell
vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit
der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
4.4 Gerät der Käufer durch Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) in
Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist
der Verkäufer nach vorheriger Mahnung berechtigt, die Ware
zurückzunehmen, ggf. den Betr ieb des Käufers zu betreten und die
Ware wegzunehmen. Der Verkäufer kann außerdem die Wegschaffung
der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt
vom Vertrag.
4.5 Eine Zahlungsverweigerung oder -rückbehalt ist ausgeschlossen,
wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei
Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der
Verkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache
übernommen hat.
Im übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstiger
Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten
werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Industrieund
Handelskammer des Käufers benannter Sachverständiger. Dieser
soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach
billigem Ermessen entscheiden.
4.6 Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

5. EI GENSCHAFTEN DES HOLZES

5.1 Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegeben Eigenschaften,
Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten.
Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und
chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu
berücksichtigen.
5.2 Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen
Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften
des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamat ions- oder
Haftungsgrund dar.
5.3 Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.

6. MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEI STUNG UND HAFTUNG

6.1 Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie
folgt:
Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und
Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb
von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen.
Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377
HGB unberührt.
6.2 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber
verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw.
weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der
Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch
einen von der IHK am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen
erfolgte.
6.3 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt,
unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten
Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung ( Ersatzlieferung,
Nachbesserung ) festzulegen.
6.4 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden
Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer möglichst
unverzüglich zu informieren.
6.5 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht,
soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen
für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2
(Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
6.6 Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt 7 ( Al lgemeine
Haftungsbegrenzung )

7. ALLGEMEI NE HAFTUNGSBEGRENZUNG

7.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers ( nachfolgend:
Schadensersatzansprüche ), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus
unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos.
Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem
Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens, wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt
oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist
damit nicht verbunden.
7.2 Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.

8. EI GENTUMSVORBEHALT

8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer
laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das
Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der
Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen,
auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind.
Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämt liche Forderungen des
Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo
gezogen und anerkannt ist.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer
eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der
Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als
Bezogenen.
Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware
nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache
verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser
hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei
Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der
Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die
Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948
BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer
Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der
Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so
überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung,
Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im
Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als
Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu
verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer
gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der
Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der
Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm
Rechte Dritter entgegenstehen.
Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so
erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem
Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein
Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut,
so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht,
entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes
der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf
Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der
Verkäufer nimmt die Abtretung an. Absatz 9.3, Sätze 2 und 3 gelten
entsprechend.
8.5 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in
ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug des Käufers
eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus einer Veräußerung
des Grundstücks, von Grundstücksrechten, des Schiffes,
Schiffsbauwerkes oder Luftfahrzeugs entstehenden Forderungen in
Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit
Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs.
8.3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.6 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum
Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen
Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt,
dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 bis 5 auf den Verkäufer
tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder
Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
8.7 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des
Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3-5 abgetretenen
Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis
keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf
Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die
Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die
Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern
die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.8 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die
Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer
den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch
notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.9 Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur
Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung
zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder
Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt
nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
8.10 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die
Forderungen ( ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen ) um mehr
als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder
Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.
Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der
Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und
die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

9. GERI CHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT

9.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (
einschließlich Scheck- und Wechselklagen ) sowie sämtliche zwischen
den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer
Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches
Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der
Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu
verklagen.
9.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich
ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

LVP Holzagentur GmbH
Berlin, 01.01.2012


PDF - Version (Stand: 01.01.2012)

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der LVP Holzagentur GmbH


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